Drohnen als Hobby oder rechtlich relevante Flugobjekte

Drohnen als Hobby oder rechtlich relevante Flugobjekte

Drohnen vielfältigster Ausführungen sind seit längerem ein beliebtes „Gadget“ und vielmehr oftmals ein nützliches Hilfsmittel. Doch was gilt es bezüglich Nutzung und Umgang mit den Flugobjekten zu beachten? Antworten darauf hat die EU zu Jahresbeginn mit einer neuen Verordnung geschaffen. Die wichtigsten Aspekte führen wir folgend für Sie auf.

Europäische Standards:

Fortan werden alle neu verkauften Drohen nach einheitlichem europäischem Standard (CE-Kennzeichen) in fünf Klassifizierungen eingeteilt („C0“ bis „C4“) und verkauft. 

Eine Ausnahme dazu bilden bereits im Umlauf befindliche Bestandsdrohnen.

Regeln für den Drohnenflug:

Grundsätzlich sind drei Anwendungsszenarien für den „Drohnenflug“ vorgesehen, wobei für den durchschnittlichen Gebrauch nur das Szenario „Open“ von Relevanz sein dürfte. 

Demzufolge dürfen Sie erlaubnisfrei mit Ihrer Drohne:

  • Maximal 120m hochfliegen
  • Nur in Sichtweite fliegen

Das Weitere richtet sich nationalen Regelungen, für Deutschland bedeutet dies:

  • 1,5 Km Abstand zu Flugplätzen
  • 100m Abstand zu Autobahnen, Oberleitungen u.ä.
  • Kein Flug über Wohngrundstücke ohne ausdrückliche Genehmigung des Eigentümers
  • Keine Bildaufnahmen von Personen ohne Erlaubnis 

Versicherungspflicht und Registrierung:

Weiterhin besteht für alle Drohnen ein Haftpflichtversicherungspflicht sowie eine Registrierungspflicht für Sie als Drohnen-Piloten.  

Das Mindestalter für den Drohnenflug beträgt 16 Jahre, ausgenommen sind Spielzeug-Drohnen.

Das bedeutet, Kinder können nur noch mit Spielzeug-Drohnen unbedenklich fliegen. 

Andernfalls ist die Aufsicht eines Berechtigten mit entsprechendem Kompetenznachweis zwingend. 

Die Szenarien „Specific“ (spezielle Erlaubnis der Luftfahrtbehörde nötig) und „Certified“ (Zulassungspflichtige, risikobehaftete Drohnenflüge zu Spezialzwecken) dürften im täglichen Gebrauch irrelevant sein.

Klassifizierung der Drohnen

Nun gibt es im Szenario „Open“ ( Drohnen für Jedermann) wiederum drei Unterklassen, welche sich nach der CE-Klassifizierung der Drohne richten und Vorgaben für die zulässigen Flugmanöver vorsehen. 

A1

  • Drohnen der CE-Klasse „C0“ sowie Bestandsdrohnen (max. 250g Abfluggewicht) und „C1“ (max. 900g Abflugwicht)
  • Flüge nicht über Menschenansammlungen oder unbeteiligten Personen

A2

  • Drohnen der CE-Klasse „C2“ und zwischen 900g und 4 Kg Abflugmasse
  • Flug nur mit mindestens 30m Abstand zu unbeteiligten Personen; im „Slow-Modus“ mindestens 5m Abstand

A3

  • Drohnen der CE-Klasse „C3“ und „C4“ mit maximal 25 Kg Abflugmasse
  • Flug nur, sofern sich keine unbeteiligten Personen im gesamten Fluggebiet aufhalten
  • Mindestens 150m Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten

Wann ist ein Führerschein nötig:

  • Für Drohnen der Klasse „C0“ und Spielzug-Drohnen benötigen Sie keinen „Führerschein“ bzw. Kompetenznachweis
  • Für Bestandsdrohnen über 250 Gramm Abflugmasse, Drohnen der Klasse „C0“ (500g – 2 Kg Abflugmasse) und Flug nur im Anwendungsbereich „A2“ sowie „C1“-Drohnen benötigen Sie ein EU-Kompetenznachweis („Kleiner Drohnenführerschein“)
  • Für Drohnen der Klasse „C2“, „C3“ und „C4“ sowie bei einem Drohnenflug, der unter das Anwendungsszenario „A2“ fällt, ist ein EU-Fernpilotenzeugnis („Großer Drohnenführerschein“) erforderlich

Weitere Informationen zu Führerschein und Drohnenregistrierung finden Sie hier.

Kilian Kutschenreiter und Karlheinz Kutschenreiter (Rechtsanwalt)

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