Corona Newsletter 27.03.2021

Corona Regeln werden wieder zu einer eigenen Wissenschaft – Bericht aus dem Dreiländereck

Wo ist das denn?

Bei uns im Dreiländereck stoßen der Landkreis Altenkirchen (7 Tage Inzidenz 209) der Landkreis Siegen Wittgenstein (7 – Tage Inzidenz 203) und der Lahn – Dill Kreis (7 Tage Inzidenz 214) zusammen. Weit bekannt vom Stau auf der A 45 Haiger/Burbach.

Schon ist die Einheitlichkeit vergessen:

Bundesweit wohl ziemlich einheitlich sind die Kontaktbeschränkung im öffentlichenBereich (das heißt der Mindestabstand ist nicht einzuhalten) auf Mitglieder eines 1Hausstands mit einem weiteren Hausstand maximal 5 Personen. Kinder bis zum 14.Lebensjahr werden nicht mitgerechnet.
Dies gilt in Siegen Wittgenstein und im Lahn – Dill Kreis.

Notbremse allgemein:

Während in Rheinland- Pfalz die Außengastronomie unter Auflagen öffnen darf, bleibt sie im Landkreis Altenkirchen geschlossen. Ist nachvollziehbar. Abholen und Terminshoppen bleibt auch. Es besteht eine Ausgangssperre zwischen 21Uhr bis 5 Uhr. In Siegen Wittgenstein sind die Geschäfte wieder geschlossen. Im Lahn – Dill Kreis gilt die landesweite Regelung. Das heißt Terminshoppen möglich, die Außengastronomie hat geschlossen.

Im öffentlichen Raum

Im öffentlichen Raum Bundesweit wohl ziemlich einheitlich sind die Kontaktbeschränkung im öffentlichenBereich (das heißt der Mindestabstand ist nicht einzuhalten) auf Mitglieder eines 1Hausstands mit einem weiteren Hausstand maximal 5 Personen. Kinder bis zum 14.Lebensjahr werden nicht mitgerechnet.Dies gilt in Siegen Wittgenstein und im Lahn – Dill Kreis.

Aber Besonderheiten in zwei Landkreisen:

In Altenkirchen werden dagegen nur Kinder bis zum 6. Lebensjahr nicht mitgezählt. Dafür bestimmt Siegen Wittgenstein diese Kontaktbeschränkung auch für den häuslichen Bereich. Allerdings nimmt §1 Abs 5 der Coronaschutzverordnung aus NRW gerade die häusliche Wohnung aus dem Geltungsbereich. Diese Anordnung dürfte also, zumindest wie sie jetzt besteht, rechtswidrig sein, da die Landesverordnung ausdrücklich ihren Vorrang bestimmt.

Personen aus mehreren Haushalten in einem Kfz: Sonnenbrille verboten?

Hier zeigt sich wer in Geografie aufgepasst hat.
Während im Landkreis Altenkirchen alle Mitfahrer (nicht der Fahrer) eine FFP 2 Maske tragen müssen, wenn nicht alle Insassen aus einem Hausstand sind. Doch im Lahn – Dill Kreis gilt dies erst, wenn sich Personen aus mehr als zwei Haushalten im Fahrzeug befinden. Dann muss aber nur ein Mund – Nasenschutz oder ähnliches getragen werden. Aber nicht der Fahrer. In Siegen Wittgenstein, reicht ein Mitfahrer aus einem anderen Hausstand. Dafür muss auch der Fahrer eine FFP 2 Maske tragen.

Da aber die Identifizierung des Fahrers möglich sein muss (§23 Abs. IV StVO) sind, so die Polizei NRW, die Augen und Stirn freizuhalten.
Vor einem Jahr war die Maske beim Fahrer noch eine Ordnungswidrigkeit. So wird halt munter ausgelegt, wie es gerade passt.
Die Folge dieser Auslegung ist, dass man keine Sonnenbrille oder Kappe beim gemeinsamen Autofahren in Siegen- Wittgenstein tragen darf.

Die Folgen:

Wer also die 24 km von Herdorf nach Haiger fährt startet in Rheinland- Pfalz mit FFP 2- maskiertem Beifahrer, nach 2 Kilometer muss der Fahrer eine FFP 2 Maske aufsetzen, da der Landkreis Siegen – Wittgenstein beginnt – aber bitte Mütze und Sonnenbrille ablegen nicht vergessen, um dann nach ca. 17 km Hessen zu erreichen. Jetzt kann ohne irgendeine Maske oder Mundschutz weitergefahren werden. Dafür aber wieder mit Sonnenbrille und Kappe. Die Regeln gelten für jedermann, der sich in den Gebieten aufhält. Für den Durchgangs- und Lieferverkehr kann man sich heitere Szenen vorstellen.

Rechtsanwalt Kutschenreiter
JuraSolutions Rechtsanwälte

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